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Geklagt hatte der Babypflegehersteller Bübchen, der Wettbewerber Nivea Produktnachahmung vorwarf. Bübchen, Teil des Katjes-Konzerns, sah in der Gestaltung der Nivea-Baby-Serie eine unzulässige Nachahmung ihrer Babypflegeserie ‚Bübchen Baby‘. Die Nivea-Baby-Serie verwende Merkmale wie hellblauen Hintergrund, dunkelblaues Firmenlogo, Zeichnung und die Aufschrift „Für zarte Babyhaut“, die eine wettbewerbliche Eigenart von Bübchen Baby darstellten. Damit liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Fall 2021 abgewiesen, Bübchen legte daraufhin Berufung beim OLG Düsseldorf ein.