Das Verbot war 2022 mit dem achten Sanktionspaket eingeführt worden. Seither ist es untersagt, der russischen Regierung und in Russland ansässigen Unternehmen Rechtsberatung zu leisten. Ein Instrument, mit dem die EU den Druck auf Moskau erhöhen wollte, um den Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beenden.
Die Große Kammer unter Vorsitz von Gerichtspräsident Prof. Dr. Koen Lenaerts nahm sich für den Fall viel Zeit: Von 9 Uhr morgens bis 17.30 Uhr am Abend wurde nach JUVE-Informationen plädiert und befragt. Verhandelt wurden zwei gemeinsam geführte Rechtsmittel: das der niederländischen und französischen Anwaltskammer Brüssel und weiterer Kläger auf der einen, das des Pariser Ordre des Avocats gemeinsam mit der früheren Bâtonnière der Pariser Kammer Julie Couturier auf der anderen Seite.
Wie ernst die europäische Anwaltschaft den Fall nimmt, zeigt die Zahl der Beteiligten: Neben den Klägern hatten sich zahlreiche Streithelfer beigeladen, darunter die Anwaltskammer Luxemburg, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, die Anwaltskammer Lüttich-Huy und die Genfer Anwaltskammer.
Ein illusterer Kreis von Vertretern
Aus Sicht der Berufsstandsvertreter steht viel auf dem Spiel. Das zeigt auch das Aufgebot an Prozessvertretern. Die Kläger wurden von einem prominent besetzten Kreis französischer und belgischer Anwältinnen und Anwälte vertreten, unter ihnen die Brüsseler Prozessanwälte Pierre de Bandt von der Kanzlei & de Bandt und Thierry Bontinck, Leiter des Teams EU-Recht bei der Kanzlei Daldewolf. Ebenso bemerkenswert ist der Auftritt von Loraine Donnedieu de Vabres-Tranié aus der Pariser Einheit Tactics. Sie zählt zu den bekanntesten Prozessanwältinnen Frankreichs.
Für die Pariser Seite trat zudem François Zimeray auf – ein renommierter internationaler Anwalt, ehemaliger französischer Botschafter für Menschenrechte und später Botschafter in Dänemark. Zimeray, Mitglied der Pariser Anwaltskammer und Partner der Kanzlei Zimeray & Finelle, vertrat in der Verhandlung die Genfer Anwaltskammer.
Auf deutscher Seite traten die Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Deutsche Anwaltverein (DAV) als Streithelfer auf. Letzterer ließ sich pro bono durch die Berliner Rechtsanwälte Dr. Ulrich Karpenstein und Dr. Roya Sangi von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs vertreten. Für die durchgängig französischsprachige Verhandlung holten sie mit dem Pariser Anwalt Laurent Pettiti, Präsident der in Brüssel ansässigen Vertretung der französischen Rechtsanwaltschaft, zusätzliche Verstärkung.
Karpenstein und Sangi sind mit der Materie bestens vertraut: Sie hatten bereits den wegweisenden Notar-Fall vor dem EuGH vertreten. Damals entschied der Gerichtshof, dass notarielle Beurkundungen keine Rechtsberatung im Sinne der Sanktionen darstellen. Die anwaltliche Prozessvertretung ist geschützt. Im vorliegenden Fall drehte sich die Verhandlung nun um die Frage: Ist die außergerichtliche Beratung und Vertretung gegenüber Dritten ebenso geschützt wie die Vertretung vor Gericht?
Was die Anwaltsverbände bewegt
Für die klagenden Verbände steht damit weit mehr auf dem Spiel als eine technische Sanktionsnorm. Für sie geht es um das Selbstverständnis eines ganzen Berufsstands in Europa. Ihr Kernvorwurf: Das Sanktionsregime spalte die traditionell einheitliche kontinentaleuropäische Anwaltsrolle auf. Beratung und Vertretung, so die Verbände, seien ein untrennbares Ganzes – der Zugang zum Rechtsbeistand umfasse eben nicht nur den Auftritt vor Gericht, sondern auch den Rat davor.
Zentral ist der Streit um die Grundrechtecharta, deren Wortlaut jeder Person zusichert, sich „beraten, verteidigen und vertreten“ zu lassen. Schützt diese Garantie auch die Anwaltschaft selbst oder nur die Mandanten? Und ist der Kernbereich des Grundrechts verletzt, wenn Mandanten sich nicht den Anwalt ihrer Wahl nehmen dürfen?
Hinzu kommt ein praktisches Problem: Weil die Vorschrift auch die bloß „mittelbare“ Beratung verbietet, halten die Verbände sie für zu unbestimmt. Es lasse sich unmöglich vorab feststellen, ob eine Beratung später einmal in einen Rechtsstreit münde. Die Grenze zwischen erlaubter Prozessvertretung und verbotenem Rat sei so unscharf, dass sie in der Praxis zur Selbstzensur führe. Aufgrund der bei Zuwiderhandlung drohenden empfindlichen Sanktionen gegen Rechtsanwälte wird eine Mandatsanfrage im Zweifel wohl eher abgelehnt, auch wenn dies eine gewisse „Selbstzensur“ der Anwaltschaft bedeutet.
Die Position der EU-Institutionen
Kommission, Rat und Hoher Vertreter halten dagegen. Ihre Kernthese: Die reine Beratung außerhalb eines Gerichtsverfahrens sei vom Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gar nicht erfasst. Dieses greife nur, wenn ein Zusammenhang mit einem Verfahren bestehe – der Wortlaut und die systematische Stellung der Charta ließen keine andere Deutung zu. Der Rat trennt damit genau jene Sphären, deren Untrennbarkeit die Anwaltsverbände zum Kern ihres Grundrechtsverständnisses erklären.
Auch die grundsätzliche Zulässigkeit der Klagen stellen die EU-Institutionen infrage: Die Anwaltsverbände seien von dem Verbot nicht unmittelbar selbst betroffen, sondern lediglich mit dessen Umsetzung befasst. Solange sie nicht nachwiesen, tatsächlich russische Mandanten zu vertreten, fehle ihnen die Klagebefugnis.
Eine besondere Szene der Verhandlung war ein Wortwechsel um genau diese Zulässigkeitsfrage. Präsident Lenaerts hielt Rat und Kommission entgegen, ob sie wirklich bestreiten wollten, dass das Beratungsverbot für die betroffenen Anwälte beschwerenden Charakter habe und ihre Tätigkeit einschränke. Es folgte langes Schweigen der EU-Institutionen – bis Lenaerts trocken nachschob, er habe nicht gedacht, eine schwierige Frage gestellt zu haben.
Für die Anwaltschaft liegt die Antwort ohnehin auf der Hand: Gerichtsvertretung und Beratung gehören zusammen und können nicht getrennt werden. Ihre Vertreter, insbesondere aus Frankreich, argumentierten, das Verbot untergrabe die Garantiefunktion, die Anwälte für ihre Mandanten tragen – und die gerade darin bestehe, beides zu leisten.
In erster Instanz war die Anwaltschaft gescheitert. Die Sanktionen verfolgen nach Überzeugung des Europäischen Gerichts dem Gemeinwohl dienende Ziele, ohne die grundlegende Aufgabe der Anwälte in einer demokratischen Gesellschaft in ihrem Wesensgehalt anzutasten. Genau diese Einschätzung wollen die Kläger in Luxemburg nun kippen.
Die Schlussanträge der Generalanwältin werden für Ende November 2026 erwartet, mit einem Urteil ist erst im kommenden Frühjahr zu rechnen.