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Ausschlaggebend war, dass die Oberfläche des Lego-Steins mit „Klemmnoppen“ bestückt ist. Diese, so urteilte der BGH Mitte Juli, seien jedoch für eine technische Wirkung erforderlich, die nicht geschützt werde. Über weitergehende nicht-technische Gestaltungsmerkmale verfüge der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssten im Interesse von Wettbewerbern vom Markenschutz freigehalten werden. Ob der Legobaustein als 3D-Marke auf europäischer Ebene eingetragen werden kann, entscheidet der EuGH frühestens im Winter.