Juve Plus BGH-Urteil

Lotto darf private Anbieter nicht boykottieren

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Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) darf die Lottogesellschaften der Bundesländer nicht zum Boykott von Spielaufträgen aufrufen, die bei gewerblichen Vermittlern im so genannten terrestrischen Vertrieb, also etwa in Tankstellen oder bei Supermärkten, abgegeben werden.Das entschied der Bundesgerichtshof in der vergangenen Woche und überprüfte damit die Kartellamtsentscheidung zum Lottomonopol (mehr...). Auf den DLTB könnten nun Schadensersatzklagen in Millionenhöhe zukommen. So hat Jaxx beispielsweise schon angekündigt, den Schaden, der sich aufgrund des Boykotts „mittlerweile auf einen deutlich siebenstelligen Betrag“ summiert habe, einklagen zu wollen.

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Zugleich stärkte der BGH aber auch die Position des DLTB und bestätigte Regelungen im neuen Glücksspielstaatsvertrag. So dürfen die Lottogesellschaften die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern ablehnen, wenn diese nach Landesrecht nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen. Die Erlaubnis darf verweigert werden, wenn dies dem Jugendschutz oder der Bekämpfung der Spielsucht dient, nicht jedoch aus „sachfremden“ Gründen, wie etwa zur regionalen Begrenzung und Zuordnung der Umsätze gewerblicher Spielvermittler zur jeweiligen Landeslotteriegesellschaft. Zudem dürfen sich die Gesellschaften nicht an der Verteilung der Gewinne, wie sie der Regionalisierungsstaatsvertrag vorsieht, beteiligen.

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