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Zugleich stärkte der BGH aber auch die Position des DLTB und bestätigte Regelungen im neuen Glücksspielstaatsvertrag. So dürfen die Lottogesellschaften die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern ablehnen, wenn diese nach Landesrecht nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen. Die Erlaubnis darf verweigert werden, wenn dies dem Jugendschutz oder der Bekämpfung der Spielsucht dient, nicht jedoch aus „sachfremden“ Gründen, wie etwa zur regionalen Begrenzung und Zuordnung der Umsätze gewerblicher Spielvermittler zur jeweiligen Landeslotteriegesellschaft. Zudem dürfen sich die Gesellschaften nicht an der Verteilung der Gewinne, wie sie der Regionalisierungsstaatsvertrag vorsieht, beteiligen.