'atb' ist nicht gleich 'ATC': Dies hatte bereits im Frühjahr das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Demnach sei die Ähnlichkeit zwischen dem Künstlernamen des Bochumer DJs und Musikproduzenten André Tanneberger (atb) und dem Namen einer früher bei BMG unter Vertrag stehenden Interpretengruppe (ATC - A Touch of Class) zu gering, um einen Anspruch des DJ's gegen BMG zu begründen. Dem OLG hat sich nun der BGH angeschlossen und eine vom DJ erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das OLG begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass in der Musikbranche die Verwendung von Abkürzungen und sonstigen nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolgen weithin üblich sei. Vertreter André Tanneberger
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