Juve Plus Bundesarbeitsgericht

Carried Interest nicht aus Arbeitsvertrag

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Die Teilnahme von Angestellten an einem Carried-Interest-Plan ist keine Vergütung im engeren Sinn. Das hat das Bundesarbeitsgericht Erfurt im Mai entschieden. Carried Interest, also eine Beteiligung an den im Private-Equity erworbenen Gesellschaften, sei kein Bestandteil des Arbeitsrechts und könne grundsätzlich nur gesellschaftsrechtliche Ansprüche begründen.

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Der Kläger war bei der Deutschen Bank-Tochter DB Industrial Holdings im Bereich Private Equity als Angestellter tätig. Er sollte Geschäfte identifizieren, die Akquisition vorbereiten und das Engagement bis zur Veräußerung begleiten. Neben einem Jahresgrundgehalt war mit dem Angestellten ein variabler Bonus vereinbart worden. Nachdem die Deutsche Bank 2002 beschlossen hatte, die Private-Equity-Akquisitionen einzustellen, zahlte sie dem Kläger das für das Jahr vereinbarte Grundgehalt von 137.000 Euro sowie als variable Vergütung 247.000 Euro. Etwas später kündigte die Deutsche Bank das Arbeitsverhältnis. In einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten die Parteien unter anderem eine Abfindung in Höhe von 290.000 Euro. Der Kläger machte darüber hinaus einen Carried Interest in Höhe von 2,1 Millionen Euro geltend. Seine Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

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