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Interessanterweise geht der AID in seiner Interpretation über den eigentlichen Inhalt hinaus. Das BVerfG gibt den Insolvenzrichtern vor Ort lediglich auf, jedem Bewerber eine „faire Chance“ zu geben und ihn entsprechend seiner Eignung zu berücksichtigen. Die Verfassungsrichter beenden damit wohl endgültig die in einigen Gerichten traditionell verbreitete Unsitte, geschlosse Bewerberlisten zu führen. Damit ist die allgemeine Vorauswahl, ob ein Insolvenzverwalter grundsätzlich für Verfahren an einem bestimmten Insolvenzgericht in Frage kommt, nun gerichtlich überprüfbar – nicht mehr und nicht weniger. Der AID geht allerdings davon aus, dass ein Insolvenzrichter „bei der Ernennung des vorläufigen Verwalters die individuelle Eignung für das KONKRET anstehende Verfahren wird beurteilen müssen“. Danach bekäme die Auswahl einen tatsächlich fallbezogenen Charakter.