Juve Plus Dienstleistungsfreiheit

EU-Steuerberater drängen nach Deutschland

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Steuerberater aus anderen EU-Staaten dürfen nach deutschem Recht grundsätzlich nicht in Steuersachen als Bevollmächtigte gegenüber der deutschen Finanzverwaltung auftreten. Doch die Beschränkung ist eventuell nicht mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Nach einem Vorlagenbeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) steht diese Regelung nun beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf dem Prüfstand.

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Kay Hübner
Kay Hübner

Laut Gesetz dürfen nur staatlich anerkannte Personen, Kanzleien und Vereinigungen Hilfeleistungen in Steuersachen leisten. Ausländische Steuerberatungsgesellschaften erfüllen diese Bedingungen regelmäßig nicht. In dem Verfahren streitet eine in Großbritannien registrierten Kapitalgesellschaft, die Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien unterhält, mit der deutschen Finanzverwaltung.

Konkret hatte das Finanzamt Hannover-Nord die Kanzlei als Bevollmächtigte eines deutschen Unternehmens für das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren zurückgewiesen. Danach sei die Gesellschaft nicht befugt, in Deutschland geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Nach Paragraf 80 Absatz 5 der Abgabenordnung sei das nicht zulässig. Dabei geht es auch darum, ob die ausländische Steuerberatungsgesellschaft eine dem deutschen Standard entsprechende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hat.

Gegen die Zurückweisung wehrte sich die Steuerberatungsgesellschaft vor dem Finanzgericht und schließlich vor dem BFH. Streitfrage ist die Reichweite der europäischen Dienstleistungsfreiheit im Zusammenspiel mit dem Erfordernis einer Steuerberaterzulassung nach deutschem Recht. Nachdem die Klage beim FG Niedersachsen zunächst keinen Erfolg hatte, soll jetzt der EuGH die in Deutschland nach dem Steuerberatungsgesetz geltenden Regelungen überprüfen.

Vertreter Steuerberatungsgesellschaft
Hübner (Gladbeck): Kay Hübner

Vertreter Finanzamt Hannover-Nord Inhouse (Hannover)
Kerstin Hintzelmann

Bundesfinanzhof, II. Senat
Hermann-Ulrich Viskorf

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