Laut Gesetz dürfen nur staatlich anerkannte Personen, Kanzleien und Vereinigungen Hilfeleistungen in Steuersachen leisten. Ausländische Steuerberatungsgesellschaften erfüllen diese Bedingungen regelmäßig nicht. In dem Verfahren streitet eine in Großbritannien registrierten Kapitalgesellschaft, die Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien unterhält, mit der deutschen Finanzverwaltung.
Konkret hatte das Finanzamt Hannover-Nord die Kanzlei als Bevollmächtigte eines deutschen Unternehmens für das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren zurückgewiesen. Danach sei die Gesellschaft nicht befugt, in Deutschland geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Nach Paragraf 80 Absatz 5 der Abgabenordnung sei das nicht zulässig. Dabei geht es auch darum, ob die ausländische Steuerberatungsgesellschaft eine dem deutschen Standard entsprechende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hat.
Gegen die Zurückweisung wehrte sich die Steuerberatungsgesellschaft vor dem Finanzgericht und schließlich vor dem BFH. Streitfrage ist die Reichweite der europäischen Dienstleistungsfreiheit im Zusammenspiel mit dem Erfordernis einer Steuerberaterzulassung nach deutschem Recht. Nachdem die Klage beim FG Niedersachsen zunächst keinen Erfolg hatte, soll jetzt der EuGH die in Deutschland nach dem Steuerberatungsgesetz geltenden Regelungen überprüfen.
Vertreter Steuerberatungsgesellschaft
Hübner (Gladbeck): Kay Hübner
Vertreter Finanzamt Hannover-Nord Inhouse (Hannover)
Kerstin Hintzelmann
Bundesfinanzhof, II. Senat
Hermann-Ulrich Viskorf