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Artikel 15 der Dienstleistungsrichtlinie besagt, dass Mindest- und Höchstpreise nur unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben werden dürfen. Die in der HOAI festgeschriebenen Sätze erfüllten allerdings nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, heißt es in der Begründung. Die Mindestsätze gälten nämlich nur für Architekten und Ingenieure, entsprechende Leistungen könnten aber auch von anderen Dienstleistern erbracht werden, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssten. Daher seien die Mindestsätze ungeeignet, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern.