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Die Vermarktung eines alkoholfreien Getränks unter Verwendung der Bezeichnung „Gin“ sei nicht zulässig, so der EuGH in seinem wegweisenden Urteil (Az. C-563/24), das sich auf das Produkt einer Herstellerin aus dem brandenburgischen Rathenow bezieht. Das Gericht stützt sich auf die EU-Spirituosenverordnung, die den Schutz traditioneller Spirituosenbezeichnungen regelt. Die Verordnung schützt nicht nur die Qualität und Herkunft von Spirituosen, sondern auch deren spezifische Bezeichnungen vor missbräuchlicher Verwendung.