Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage von elf Städten und Gemeinden sowie zweier Anwohner östlich von Donaueschingen abgewiesen, die sich gegen die Festlegung eines Anflugpunktes über ihrem Gebiet richteten. An diesem Anflugpunkt sammelt sich der aus Norden kommende Anflugverkehr zum Flughafen Zürich und wird gegebenenfalls in die Warteschleife geleitet. Die Kläger bemängelten vor allem, dass vor Festlegung des Punktes keine Anhörung der Gemeinden stattgefunden habe. Dieser Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zunächst statt. Das Bundesverwaltungsgericht allerdings entschied anders: Zwischenzeitlich war die Mindestflughöhe für das Warteverfahren von 7000 auf 13000 Fuß angehoben worden, in den Nachtstunden sogar auf 18000 Fuß. Zudem gibt es weitere Beschränkungen nachts, sowie an Sams-, Sonn- und Feiertagen. Damit, so die Richter des BVerwG, könne dem Luftfahrt-Bundesamt keine willkürliche Missachtung der Lärmschutzinteressen vorgeworfen werden. Vertretung Bundesrepublik Deutschland
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