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Ziel des Chemiewerks war es, eine Verlegung der Flugroute zu erreichen. Die Kasseler Richter erkannten die Flugrouten allerdings nicht als Verkehrwege im Sinne von Seveso II an, da es sich dabei nicht um eine „bestimmbare Fläche für Verkehrszwecke“ handele, sondern um eine „virtuelle Ideallinie“, von der Piloten sowohl seitwärts als auch in der Höhe abweichen dürften. Selbst wenn die Seveso II-Richtlinie anwendbar gewesen wäre, so der hessische Verwaltungsgerichtshof weiter, verstoße das derzeitige Abstandsverfahren nicht gegen das Abstandsgebot.