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Fremdbuchungen rechtens

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Die irische Fluggesellschaft Ryanair muss bis auf Weiteres wieder Flugtickets anerkennen, die über das Internetportal Cheaptickets verkauft wurden. Dies ordnete das Landgericht Frankfurt Ende August in einer einstweiligen Verfügung an.

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Daraufhin hatte das zur holländischen Beins Travel Group gehörende Internetportal Cheaptickets eine einstweilige Verfügung beantragt. Ein von Ryanair eingelegter Widerspruch wurde Ende September zurückgewiesen.

Vertreter Cheaptickets
Hammonds (München): Dr. Philipp Süss (IT), Tom Pick (Kartellrecht; Brüssel); Associates: Dr. Thomas Fischl, Sandra Waigand (beide IT)

Vertreter Ryanair
GSK Stockmann & Kollegen (Berlin): Dr. Jörg Kahler; Associate: Peter Zang (beide IT)
Inhouse (Irland): Jim Callaghan (Leiter Rechtsabteilung)

Landgericht Frankfurt, 6.Zivilkammer
Werner Rau (Vorsitzender Richter)

Der Beschluss könnte für viele Drittanbieter von Ryanair-Flugticktes wegweisend sein. Denn auch, wenn bisher nur bei Cheaptickets gekaufte Flugtickets wieder Gültigkeit haben, laufen bereits zahlreiche Verfahren anderer Anbieter gegen Ryanair mit demselben Ziel. Umgekehrt klagt aber auch Ryanair gegen die Drittanbieter. Dabei geht es im Kern auch um das so genannte Screen-Scraping, also das Einbinden der Ryanair-Webseite auf der eignenen Webseite. Mitte August untersagte das Hamburger Landgericht dem Veranstalter Vtours, Ryanairtickets zu vertreiben. Hammonds berät Cheaptickets schon länger zu E-Commerce fragen. GSK kam über die britische Kooperationskanzlei Nabarro in das Mandat. In der Vergangenheit mandatierte Ryanair häufiger Weil Gotshal & Manges, zuletzt etwa in einem wettbewerbsrechtlichem Verfahren gegen Lufthansa.

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