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Seit der Saison 2000/2001 verlangt die DFL je nach Dauer und Reichweite der Radioreportagen vier bis fünfstellige Beträge pro Saison von den Radiosendern. Der BGH entschied nun, dass dies rechtens ist und es keinen Anspruch der Radiosender auf kostenlose Übertragungen gibt. Nach Auffassung der Karlsruher Richter würde der Veranstalter sonst einen Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung verlieren. Das Recht der Vereine, für Radioübertragungen Gebühren zu erheben, leitet der BGH aus dem Hausrecht ab. Die Fußballvereine als Veranstalter der Spiele dürften demnach entscheiden, dass für Radiosender mit dem Erwerb der Eintrittskarte nicht gleichzeitig auch die Erlaubnis verbunden ist, aus dem Stadion zu übertragen. Weil die Radioreporter den Zutritt zum Stadion intensiver als der normale Zuschauer und als die Pressevertreter nutzen würden, dürften die Vereine daher zusätzlich kassieren. Radioreporter haben etwa auch Zugang zu den für Spielerinterviews wichtigen „Mixed Zones“ und benötigen zusätzliche technische Voraussetzungen. Daher liege in den Gebühren keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Allerdings dürften die Sender nach Ansicht des BGH nicht darin gehindert werden, ihr Programm frei zu gestalten. Das Urteil hat möglicherweise weitreichende Folgen auf Fussball-Übertragungen im Radio, denn die Kosten für die Übertragungen der Radiosender könnten deutlich steigen. Vertreter Radio Hamburg