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Die Klausel, so der BGH, stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Sie ließe sich so auslegen, dass der Versorger die Preisänderungen zwar weiterreichen kann, aber nicht muss. Damit lägen Schwankungen ausschließlich im Risiko des Kunden. Der Versorger sei jedoch verpflichtet, Preisschwankungen nach oben wie unten und nach gleichen Maßstäben zu berücksichtigen.