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Ein Verkauf beziehungsweise ein Abtreten von Forderungen wirkt sich nur dann positiv auf die Gewerbesteuer aus, wenn der Gewerbetreibende auch das wirtschaftliche Risiko abgibt. Im betreffenden Fall hatte ein Agrarunternehmen gegen das Finanzamt Münster-Innenstadt geklagt, weil dieses im Rahmen einer ABS-Transaktion nach Ansicht des Unternehmens die Gewerbesteuer zu hoch berechnet hatte. Bei der ABS-Transaktion hatte ein Finanzdienstleister in seiner Rolle als sogenannter Originator verbriefte Forderungen veräußert, ohne dass das Unternehmen als Forderungsinhaber das wirtschaftliche Eigentum daran verlor.