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Der Arbeitgeber vertrat jedoch die Ansicht, der Freitag und der Samstag gehörten nicht zur Karnevalszeit. Die Kölner Arbeitsrichter, die sich daraufhin außerhalb der Karnevalszeit über den Fall beugten, sehen es aber wie die Klägerin: Zwar sei die Karnevalszeit nicht genau definiert. Im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum bestehe aber kein Zweifel an der Auslegung des Begriffs.