Wer ohne Lizenz nach einem patentierten Industriestandard produziert, kann sich gegenüber der Klage des Patentinhabers auf Unterlassung mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand verteidigen. Allerdings muss sich der Nutzer in diesem Fall verhalten wie ein fiktiver Lizenznehmer und zumindest Lizenzgebühren hinterlegen. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs am Mittwoch in dem so genannten "Orange Book"-Urteil entschieden.In dem konkreten Fall regelt der BGH mit seinem Urteil zwar grundsätzlich die Zulässigkeit des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands, dem Revisionsbegehren von Master & More, SK Kassetten, Global Digital Disks sowie deren Geschäftsführer folgte das Gericht jedoch nicht. Geklagt hatte 2001 die Koninklijke Philips Electronics N.V. gegen die Hersteller und Vertreiber von CDs auf Patentverletzung. Das Landgericht Mannheim und das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilten die Unternehmen daraufhin auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz an Philips.
In der Auseinandersetzung stritten die Unternehmen um Techniken für das Beschreiben von CDs. 1990 hatten Philips und Sony im so genannten Orange Book diese Techniken festgelegt. CDs können einerseits gepresst, andererseits einfach (CD-R) oder mehrfach beschrieben werden (CD-RW). Das Orange Book setzt für CD-R und CD-RW die entsprechenden Industriestandards.
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