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Handwerker gegen Bundesknappschaft

Bei wiederverwendbaren medizinischen Hilfsmitteln wie Krankenfahrzeugen, Gehhilfen oder Prothesen muss eine gesetzliche Krankenkasse nicht sämtliche zugelassenen Anbieter in die Beschaffung von Material für ihre Versicherten einbeziehen.Vertreter Bundesknappschaft: PricewaterhouseCoopers Veltins (Düsseldorf): Dr. Thomas Kerkhoff (1. und 2. Instanz in den Parallelverfahren in Sachsen und Nordrhein-Westfalen) --- Dr. Thomas von Plehwe (Karlsruhe): BGH-Vertretung

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Vertreter Landesinnung Sachsen für Orthopädie-Technik: Helmut Ernst Markgraf (Leipzig): LG Leipzig und OLG Dresden, Sozialrecht — Prof. Dr. Achim Krämer, Dr. Wendt Nassall (Karlsruhe): BGH-Vertretung

Vertreter Innungen für Orthopädie-Technik in NRW: Bill, Galland & Kock (Gelsenkirchen): Christian Bill (LG Dortmund, OLG Düsseldorf) — Cornelie von Gierke (Karlsruhe): BGH-Vertretung

Die Kasse kann ihre Auftragsvergabe auf solche Leistungserbringer beschränken, die in einem Ausschreibungsverfahren das preisgünstigste Angebot abgegeben haben. Das hat der Bundesgerichtshof im Juni 2003 entschieden.

Die Bundesknappschaft hatte in den Jahren 1998 und 2000 entsprechende Ausschreibungen in Nordrhein-Westfalen bzw. Sachsen vorgenommen. Getrennt nach bestimmten Gebiets- und Fachlosen erhielten die jeweils zwei günstigsten Anbieter den Zuschlag.

Dies behindere zugelassene Herstellerunternehmen und lasse das Selbstbestimmungsrecht der Patienten und deren Wahlfreiheit außer Acht, argumentierten einige nordrhein-westfälische und sächsische Innungen für Orthopädie-Technik. Einigen ihrer Mitglieder war nämlich später eine Beauftragung mit Hinweis auf die erfolgte Ausschreibung auch dann verweigert worden, als deren Preisgestaltung gar nicht mehr über denen der Ausschreibungsgewinner lag. Nun befürchten die Unterlegenen eine Marktkonzentration auf wenige, größere Anbieter und eine Einschränkung des Wettbewerbs.

Der BGH hielt dennoch die Gültigkeit der Vergabeentscheidung aufrecht, wies allerdings auf die nicht-marktbeherrschende Stellung der Bundesknappschaft hin. Bei den Sozialgerichten sind weitere Parallelverfahren anhängig.

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