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„Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist“, lautet die Begründung der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, womit Bergers Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde (Az. 2 BvR 1816/23).