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Zur Debatte steht das Verhältnis zwischen Design- und Urheberrechtsschutz. Das Kölner Gericht hat in zwei Parallelverfahren festgestellt, dass für die Birkenstock-Sandalen ‚Madrid‘, ‚Arizona‘ und ‚Gizeh‘ sowie für den vorne geschlossenen Schuh ‚Boston‘ der Designrechtsschutz greift, nicht aber der Urheberrechtsschutz (Az. 6 U 86/23 und 6 U 85/23). Die Modelle des börsennotierten Unternehmens aus Linz am Rhein seien nicht in den Bereich der Kunst, sondern des reinen Designs einzuordnen, so das Gericht in den Urteilen der beiden ähnlich gelagerten Verfahren.