Bislang galt bei Designs der Grundsatz: Wenn man auch ein Geschmacksmuster hätte eintragen können, wie dies bei Werken für den industriellen Gebrauch üblich ist, gelten für den urheberrechtlichen Schutz strengere Voraussetzungen. Diesen Grundsatz hat der BGH nun gekippt. Auch Designs, also sogenannte Werke der angewandten Kunst, müssen zukünftig nur die Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz erfüllen, die auch an zweckfreie Werke der Kunst geknüpft sind.
Geklagt hatte eine Designerin, die für einen Geburtstagszug aus Holz urheberrechtliche Ansprüche beim Spielzeughersteller Gollnest & Kiesel (Goki) angemeldet hatte. Für die Gestaltung hatte die Designerin ursprünglich 200 Euro erhalten, der Zug entwickelte sich jedoch zu einem erfolgreichen Produkt der Firma. Die Designerin wollte daher eine Umsatzbeteiligung erreichen. Das Oberlandesgericht Schleswig muss nun prüfen, ob sie eine zusätzliche Vergütung verlangen kann. Der BGH hatte dies aufgrund des neuen Geschmacksmusterrechts aus 2004 grundsätzlich bejaht, auch wenn das Werk nur eine geringe Schöpfungshöhe aufweist.
Das Grundsatzurteil sorgt für einige Kontroversen in der Szene. „Die Entscheidung des BGH verursacht eine Fülle neuer Probleme und schafft für banale Gestaltungen einen überbordenden Schutz“, meint Dr. Constantin Kurtz, IP-Partner bei Klaka in Düsseldorf. „Die Entscheidung aus Karlsruhe hat gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Nutzung von gewöhnlichen, industriell gefertigten Erzeugnissen“, warnt er. Produzierende Unternehmen, so der IP-Rechtler, müssten zukünftig darauf achten, sich von den Designern auch die Urheberrechte abtreten zu lassen. Sascha Faber von der Kanzlei Volke 2.0 hält jedoch dagegen: „Auf dieses Urteil haben die Designer lange gewartet. Jetzt ist ein Schutz der eigenen Werke auch deutlich leichter über das Urheberrecht möglich.“ (cb)