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Die Hamburger Richter sahen es aber als erwiesen an, dass Farben nur ausnahmsweise als Hinweis auf die Herkunft eines Produktes aufgefasst werden. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine als Marke geschützte Farbe in einer Werbung signalhaft eingesetzt würde. Ansonsten seien Farben ein Gestaltungsmittel.