Im branchenintern viel beachteten Streit um die rheinland-pfälzische Deponie Eiterköpfe ist eine vorläufige Entscheidung gefallen: Der Deponiezweckverband, Betreiber der Eiterköpfe, darf ab dem 1. Juni 2005 keine Abfälle mehr ablagern, die lediglich mechanisch vorbehandelt sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Koblenz in einem Eilverfahren Anfang November entschieden. Der Beschluss folgte der seit März 2001 gültigen Abfall-Ablagerungsverordnung. Der Zweckverband muss nun mit der Planung einer Müllbehandlungsanlage beginnen, die eine verordnungsgemäße Entsorgung erlaubt. Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung. Denn es gibt nun keinen Präzendenzfall für eine Vielzahl deutscher Deponiebetreiber mehr, die lediglich verordnungsbedingt solche Anlagen planen. Laut OVG hätte ein gegenteiliger Beschluss dazu gereizt, die Planungen einzustellen oder zu verzögern. Wie wichtig das Verfahren für Bund und Länder war, zeigte sich auch daran, dass Vertreter des Bundesumweltministeriums als Prozesshelfer dabei waren. Das OVG kassierte mit seinem Beschluss die entgegengesetzte einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtes Koblenz. In der Hauptsache ist der Streit jedoch noch nicht entschieden. Hier hat der EuGH das Heft in der Hand. Ihm legten VG-Richter den Fall Ende 2002 vor. Es geht um die Frage, ob die deutsche Ablagerungsverordnung EU-rechtskonform ist. Die Entscheidung des EuGH wird Ende 2004 erwartet. Die einstweilige Anordnung des VG hatte es dem Deponiezweckverband erlaubt, bis dahin von der Planung einer Anlage abzusehen. Das OVG stützt sich nun bei seiner Entscheidung auch auf eine zwischenzeitlich erfolgte Stellungnahme der EU-Kommission. Danach ist die Verordnung EU-rechtskonform. Vertreter Zweckverband Eiterköpfe
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