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Keine Mehrvergütung wegen verzögerter Vergabe

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Eine Straßenbaufirma kann von der Straßenbauverwaltung keine Nachzahlungen verlangen, weil sich das Vergabeverfahren verzögert hat. Das Landgericht Essen entschied in erster Instanz, dass ein solcher Anspruch auf Mehrvergütung nicht besteht. In dem Fall hatte die Straßenbauverwaltung Nordrhein-Westfalen eine Baumaßnahme europaweit ausgeschrieben. Die Bilfinger Berger Verkehrswegebau gab das wirtschaftlichste Angebot ab und sollte den Zuschlag erhalten. Der zweitplatzierte Bieter strengte allerdings ein Nachprüfungsverfahren an, so dass der Zuschlag nicht wie geplant erteilt werden konnte.

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Die Firma erklärte hierauf, dass sie sich weiterhin an ihr Angebot halten wolle. Bilfinger erhielt nach Abschluss des Verfahrens den Zuschlag, klagte aber noch vor Fertigstellung der Baumaßnahmen gegen die Verwaltung und forderte mehrere Nachtragszahlungen von insgesamt rund 1,3 Millionen Euro. Als Begründung gab das Unternehmen an, dass während des Nachprüfungsverfahrens die Preise für die benötigten Rohstoffe drastisch gestiegen seien. Die Straßenbauverwaltung als Auftraggeberin solle für die Mehrkosten aufkommen, da sie das Vergabeverfahrensrisiko trage.

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