Bei einem Betriebsübergang bleibt ein gekündigter Kollektivvertrag so lange gültig, bis eine neue Vereinbarung geschlossen wurde. Das gebiete die EU-Richtlinie zum Betriebsübergang, auch wenn diese sogenannte ,Nachwirkung' auf einer nationalen Vorschrift beruht. Diese Auffassung machte der Generalanwalt heute in seinen Schlussanträgen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs Österreichs (OGH) an den EuGH deutlich.
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