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Der BGH kam nun jedoch zu der Auffassung, dass das Unternehmen bei dieser Form der Werbung nicht über die Art und Weise der Unterstützung oder die Höhe der Zuwendung informieren müsse, da das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kein allgemeines Transparenzgebot enthalte. Die Werbung könne daher nur dann als wettbewerbswidrig verboten werden, wenn sie irreführend sei und die Brauerei zur Förderung des Regenwald-Projekts mehr versprochen als tatsächlich geleistet habe. Da jedoch die Vorinstanzen in den angefochtenen Entscheidungen keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen haben, ob die Erwartungen der Verbraucher in relevanter Weise enttäuscht worden sind, verwies der BGH die Fälle an die Instanzgerichte zurück.