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Die begrenzten Festbeträge der Krankenkassen werteten die Richter dagegen nicht als Preisabsprache. Krankenkassen handelten nicht als Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Sie erfüllen nach Ansicht des EuGH vielmehr eine Pflicht, die ihnen durch das deutsche Gesundheitssystem gesetzlich auferlegt wird.