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Der Parfümeriehersteller und -vertreiber Coty Prestige Lancaster überließ verschiedenen Zwischenhändlern Dufttester zum Ausprobieren für Ihre Kunden. Gleichzeitig verbot Lancaster den Zwischenhändlern allerdings, die Tester weiterzuverkaufen. Gegen diese Praxis wehrte sich der schweizerische Parfümvertreiber Simex Trading – zu Unrecht, wie die Nürnberger Richter offensichtlich meinen: Sie schlossen sich der Meinung von Lancaster an, dass die Markenrechte vorliegend nicht erschöpft sind, weil die Tester reine Werbemittel sind, die eben nicht auf dem Markt zirkulieren sollen und für die die Parfümerien deshalb auch keine Vertriebslizenz haben. Der zusätzliche dauernde Eigentumsvorbehalt spielt hierbei keine Rolle. Der EuGH hat vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Tester mit Zustimmung der Markeninhaber auf den Markt kommen, so dass die daran bestehenden Markenrechte – wie bei einer gewöhnlichen Handelsware – erschöpft sind.