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Der Kläger hatte sich darauf berufen, dass in der Widerrufsbelehrung beim Neuwagenkauf lediglich die E-Mail-Adresse und die Postanschrift des Unternehmens enthalten gewesen sei (Az. VIII ZR 143/24), nicht aber die Telefonnummer. Damit sei die Widerrufsbelehrung unvollständig, die Widerrufsfrist somit nicht angelaufen und erst nach der maximalen gesetzlichen Frist von einem Jahr und 14 Tagen erloschen. Er wollte den Wagen zurückgeben, gegen Erstattung des Kaufpreises.