Die Kündigungsfristen im deutschen Arbeitsrecht verstoßen gegen Europarecht und dürfen nicht mehr angewendet werden. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Mitte Januar entschieden. Die bisher geltende Regelung des § 622 BGB, wonach bei den Kündigungsfristen die Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt werden, widerspricht der Richtlinie über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Vielmehr sollte bei einer Entlassung die komplette Betriebszugehörigkeit, unabhängig vom Alter, angerechnet werden.
Die Entscheidung geht auf die Vorlagefrage des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf zurück und war durch die Klage der Arbeitnehmerin Seda Kücükdeveci gegen die Kündigung der Essener Swedex GmbH entstanden. Dort war sie mit 18 Jahren eingestellt und zehn Jahre später entlassen worden. Da sie im Zeitpunkt ihrer Entlassung erst drei Jahre seit ihrem 25. Geburtstag beschäftigt war, stand das Unternehmen ihr gemäß § 622 BGB eine Kündigungsfrist von einem Monat zu. Ohne diese Regelung hätte die Kündigungsfrist vier Monate betragen.
Der EuGH sieht in der Regelung eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters, da sie vor allem Arbeitnehmer bei den Kündigungsfristen benachteilige, die jung in das Erwerbsleben einsteigen. Dies sei nur ausnahmeweise zulässig, wenn es durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich seien. Zwar sei die personalwirtschaftliche Flexibilität des Arbeitgebers ein legitimes Ziel, die Regelung jedoch keine angemessene Maßnahme, um dies zu erreichen.
In seinem Urteil wies der EuGH aber auch darauf hin, dass sich ein Einzelner gerichtlich nicht direkt auf die EU-Richtlinie berufen könne. Die Luxemburger Richter wiesen aber die deutschen Gerichte an, die Regelung des § 622 BGB ab sofort nicht mehr anzuwenden. (sg)
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