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Mit der Entscheidung bestätigt der EuGH, dass das deutsche Bundeskartellamt dem Facebook-Konzern die Zusammenführung von Nutzerdaten grundsätzlich verbieten durfte (Az. C-252/21). Melden sich Nutzer bei Facebook an, stimmen sie den Allgemeinen Nutzungsbedingungen und auch den Richtlinien für die Verwendung von Daten und sogenannten Cookies zu. Meta erfasst demnach Daten über die Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Plattform und ordnet sie den Facebook-Konten der Nutzer zu. Die Daten außerhalb des sozialen Netzwerks betreffen zum einen Informationen über den Aufruf dritter Webseiten, zum anderen Daten über die Nutzung anderer Plattformen, die ebenfalls zum Meta-Konzern gehören, etwa Instagram und WhatsApp. Ziel war, die Werbung für Facebook zu personalisieren.