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Nachprüfung nur für erfolglose Bieter

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Nur ein unterlegener Bieter kann mittels eines Nachprüfungsverfahrens auf Nichtigkeit einer Vergabe klagen. Dies entschied kürzlich der BGH. Im konkreten Fall ging es um einen Lieferauftrag für Notebooks. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte den Auftrag an die Intertronic Computerhandels GmbH vergeben. Der Computerhändler erfüllte den Auftrag jedoch nicht, da das entsprechende Notebook nicht mehr hergestellt wurde. Außerdem habe das Land, so Intertronic, den unterlegenen Bietern eine fehlerhafte Information erteilt, weshalb die Vergabe nichtig sei.

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NRW beschaffte nach einer erneuten Vergabe Notebooks zu einem höheren Preis. Deshalb leitete das Land einen Schadensersatzprozess gegen Intertronic ein. Mit Erfolg, wie das Karsruher Urteil zeigt. Über die Höhe des Schadensersatzes entscheidet nun die Vorinstanz, das LG Düsseldorf.

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