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Sparkassenvorstände müssen Bezüge nicht offenlegen

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Eine Sparkasse darf die Bezüge ihres Vorstandsvorsitzenden nicht in der Jahresbilanz, dem Anhang oder dem Geschäftsbericht individualisiert veröffentlichen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln der niederrheinischen Verbandssparkasse Goch Kevelaer Weeze per einstweiliger Verfügung verboten. Die Bank hatte sich auf eine Norm im Landesgesetz berufen. Die Senatsrichter argumentierten, dass eine Veröffentlichung eine nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers darstelle. Zugleich äußerte das Gericht seine Bedenken, ob die entsprechende Regelung im nordrhein-westfälischen Sparkassengesetz auch verfassungsgemäß sei.

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Die seit diesem Jahr geltende Norm schreibt Sparkassen vor, die Höhe der Bezüge von Vorständen offen zulegen. Diese werden anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht. Gegen dieses Vorgehen ihrer Arbeitgeber hatten sich gleich mehrere Vorstände nordrhein-westfälischer Sparkassen gewehrt und Anträge auf einstweilige Verfügungen an mehreren Landgerichten gestellt und auch den Verwaltungsrechtsweg bemüht.

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