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Asics hatte seinen Händlern bis vor zwei Jahren verboten, Preisvergleichsmaschinen zu benutzen und das Asics-Markenzeichen für Suchmaschinenwerbung zu verwenden. Zudem hatte der Sportartikelhersteller den Händlern untersagt, Verkaufsportale wie Ebay oder Amazon zu nutzen. Das Kartellamt hatte diese Vertragsklauseln im September 2015 als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gewertet. Asics legte daraufhin Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf ein.