Ein Fernsehbildschirm gilt nicht als Display. Dies entschied das OLG Nürnberg in einem Patentstreit und wies die Klage der Interessengemeinschaft für Rundfunkschutzrechte (IGR) mit Beschluss vom 7. Januar 2009 rechtskräftig ab. Beklagte war Topfield Europe GmbH, die deutsche Tochtergesellschaft des koreanischen Technologieunternehmens Topfield. Die IGR war nach der Insolvenz von Grundig mit der Rechtewahrnehmung von drei Patenten betraut. In dem Verfahren klagte die IGR gegen Topfield wegen Verletzung eines dieser Patente, das Fernsehempfangsgeräte schützt, bei denen die Bedienung mit Hilfe von Auswahlmenüs erfolgt. Die Besonderheit dabei ist, dass in diesem Menü die verschiedenen Auswahloptionen nicht unter- oder nebeneinander angezeigt werden, sondern in einem Display nacheinander.
Topfield hatte Geräte angeboten, bei denen eine einzeilige Darstellung auf dem Fernsehbildschirm erfolgt, weshalb IGR sein Patent verletzt dah. Das OLG Nürnberg entschied nun, dass ein Fernsehbildschirm nicht mit einem Display gleichzusetzen ist und das Klagepatent deshalb nicht verletzt sei. Mit diesem Urteil widersprach der Senat dem Landgericht Mannheim, welches diese Frage in einem anderen Fall gegenteilig interpretiert hatte. Die IGR hat mittlerweile Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt.
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