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Payback mit Datenschutz konform

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Das Rabattsystem Payback verstößt mit seiner bislang gängigen Praxis zum Umgang mit Kundendaten in weiten Teilen nicht gegen Datenschutzbestimmungen. Das hat der Bundesgerichtshof Mitte Juli festgestellt.Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV), der sich in drei Punkten gegen Einwilligungsklauseln von Payback wandte. So forderten die Verbraucherschützer eine gesonderte Einwilligung der Kunden hinsichtlich der Datennutzung.

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Bislang praktizierte Payback das umgekehrte Prinzip: Der Kunde stimmt mit seiner Unterschrift automatisch der Datennutzung beispielsweise für Werbung und Marktforschung zu, kann sich jedoch durch Ankreuzen eines Feldes gegen die Verwendung seiner Daten aussprechen. Der BGH bestätigte nun die Zulässigkeit dieser Klausel. Lediglich als Einwilligung in den Bezug von SMS- und E-Mail-Werbung könne diese Art der Zustimmung nicht verwendet werden.

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