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Rechtsschutzbedürfnis festgestellt

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Ein Unternehmen hat auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Freigabeverfahren, wenn ein Zustimmungsbeschluss bereits ins Handelsregister eingetragen ist. Das hat das OLG Celle entschieden. Zugrunde liegt der Entscheidung eine Feststellungsklage der Linos AG. Die Hauptversammlung hatte 2007 dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Hauptaktionärin zugestimmt.

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Der Vertrag und der Zustimmungsbeschluss wurden im März 2007 ins Handelsregister eingetragen – vor Ablauf der Frist für die Erhebung von Anfechtungsklagen. Gegen den Beschluss hatten 16 Linos-Aktionäre Anfechtungsklage erhoben. Die Gesellschaft ihrerseits erhob daraufhin eine eigene Klage auf Feststellung, dass die Anfechtungsklagen und mögliche Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

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