Sanierungsgewinne steuerpflichtig

Ecovis-Mandantin unterliegt vor dem BFH

Buchgewinne, die dadurch entstehen, dass Gläubiger einem kriselnden Unternehmen Schulden erlassen haben, müssen grundsätzlich versteuert werden. Das entschied der Bundesfinanzhof. Die obersten deutschen Steuerrichter beendeten mit dem nun veröffentlichten Beschluss die Verwaltungspraxis, solche "Sanierungsgewinne" per so genanntem Sanierungserlass für steuerfrei zu erklären. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage, so der Große Senat.

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Liane Grebe
Liane Grebe

Die Entscheidung kann immense negative Auswirkungen auf Unternehmen haben, die sich in der Sanierung befinden, denn ein Schuldenerlass entfaltet wegen der Steuerpflichtigkeit des Buchgewinns künftig keine unmittelbare helfende Wirkung mehr.

Bis ins Jahr 1997 waren Sanierungsgewinne gemäß dem damaligen Paragraf 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Diese Norm strich der Gesetzgeber aber dann. Seither kann die Finanzverwaltung Sanierungsgewinne nur per einzelfallbezogener Billigkeitsentscheidung steuerfrei stellen. Tatsächlich aber regelte das Bundesfinanzministerium (BMF) ab 2003 in einer allgemeinverbindlichen Verwaltungsanweisung, dass Ertragsteuern auf einen Sanierungsgewinn unter ähnlichen Voraussetzungen wie unter der früheren Rechtslage erlassen werden können.

Das Problem: Mit diesen typisierenden Regelungen nehme das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine strukturelle Gesetzeskorrektur vor, was gegen das Legalitätsprinzip verstoße, so der BFH. Auf Basis einer Einzelfallprüfung ist ein Erlass der Ertragsteuern auf Sanierungsgewinne bei kriselnden Firmen aber nach Auffassung des BFH auch mit der aktuellen Gesetzeslage weiter vereinbar. Prinzipiell aber gilt: Werden einer Firma Schulden erlassen, erhöht sich automatisch deren Betriebsvermögen, was grundsätzlich besteuerbar ist.

Den Stein ins Rollen gebracht hatte ein Baufachhändler aus Sachsen. Er machte mit seinem Betrieb über mehrere Jahre Verluste. Im Dezember 2007 verzichteten eine Sparkasse und eine Bankengruppe schließlich auf „nicht bedienbare Forderungen“. Das zuständige Finanzamt Hohenstein-Ernstthal berücksichtigte dann bei den Einkünften des Unternehmers aus dem Gewerbebetrieb auch den Forderungsverzicht der Banken in Höhe von 620.000 Euro und setzte mit Steuerbescheid vom Februar 2009 Einkommensteuer fest. Der Unternehmer erhob Einspruch, hatte aber keinen Erfolg.

Zudem beantragte er den „Erlass der Steuern für 2007 aus dem Sanierungsgewinn“. Auch diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Im April 2012 entschied es schließlich, dass dem Kläger kein Billigkeitserlass nach dem Sanierungserlass zustehe. Es fehle insbesondere an einer Sanierungseignung, da der Kläger auch im Folgejahr einen Verlust erlitten habe. Der Fall landete vor dem sächsischen Finanzgericht, wo der Unternehmer erneut scheiterte.

Es ging daraufhin ins Revisionsverfahren, dem das BMF beitrat und schließlich legte der X. Senat des BFH dem Großen Senat die Frage vor, ob der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße, was dieser letztlich bejahte.

Vor allem in der Szene der Insolvenzverwalter stieß die Entscheidung unmittelbar auf breite Ablehnung. Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) forderte den Gesetzgeber auf, in der Frage der Sanierungsgewinne „für Klarheit zu sorgen“, denn der volkswirtschaftliche Schaden wäre sonst „kaum absehbar“. Sie befürchten, dass es anstelle einer Sanierung eines Unternehmens künftig häufig auf eine Zerschlagung der Firma hinauslaufen könne. Gerade die Sanierung größere Handelsunternehmen wie derzeit etwa Wöhrl oder Butlers stehe in Frage.

Vertreter Baufachhändler
Ecovis Grieger Mallison Steuern-Service (Rostock): Liane Grebe, Ulf Knorr

Vertreter Finanzamt Hohenstein-Ernstthal
Inhouse: Nicht bekannt

Bundesfinanzhof, Großer Senat (München):
Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff (Vorsitzender), Silvia Schuster (Vertreterin)

Ulf Knorr
Ulf Knorr

Hintergrund:  Zunächst hatte die ebenfalls zum Ecovis-Verbund gehörende Steuerberatungseinheit Ecovis WWS und deren Leiterin Nadine Schädlich aus dem sächsischen Glauchau die Interessen des Baufachhändlers im Streit mit dem Finanzamt vertreten. Nachdem das Unternehmen vor dem sächsischen Finanzgericht unterlag, kam dann in der Revision die Rostocker Steuerberatungsgesellschaft Ecovis Grieger Mallison und deren Experten Liane Grebe und Ulf Knorr ins Spiel, die auf finanzgerichtliche Verfahren besonders spezialisiert sind. Der X. Senat des BFH unter damaligem Vorsitz von Silvia Schuster neigte offenbar dazu, die bisherige Praxis zum Sanierungserlass aufrecht zu erhalten, legte die Frage aber dem Großen Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts vor, der ihn am Ende doch kippte. Im Großen Senat  ist Schuster Vertreterin des Präsidenten Mellinghoff, seit sie im vergangenen Jahr zur Vizepräsidentin des BFH aufstieg. (Jörn Poppelbaum, René Bender)

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