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Ferrero hatte als Inhaberin der farbigen Wort- und Bildmarke ‚kinder‘, die seit 1991 für Schokolade eingetragen ist, die Bonner Konkurrenz Haribo wegen Markenverletzung verklagt. Denn Harbo bietet ihrerseits unter dem Namen ‚Kinder Kram‘, der als Marke seit 1998 für Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren sowie nichtmedizinische Kaugummis eingetragen ist, süße Sachen an. Zwei Instanzen gaben der Klägerin Recht und sprachen das heiß begehrte Verbot aus. Doch Haribo kämpfte sich bis vor den 1. Zivilsenat des BGHs, der in Karlsruhe für Markenrecht zuständig ist und hatte Erfolg.