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Teilerfolg gegen Birthler-Behörde

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Der jahrelange Rechtsstreit zwischen der Birthler-Behörde und Altbundeskanzler Dr. Helmut Kohl ist zu Ende: Wie das Bundesverwaltungsgericht am Ende Juni entschieden hat, dürfen Kohls Stasi-Akten nur in sehr begrenztem Umfang herausgegeben werden. Informationen, die durch Abhörmaßnahmen in Privat- oder Diensträumen gewonnen wurden, sind besonders zu schützen, ebenso wie Informationen, die allein Kohls Privatleben betreffen.

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Das Urteil erging aufgrund des novellierten Stasi-Unterlagengesetzes aus dem Jahr 2002, wonach der Gesetzgeber die Herausgabe von Stasi-Unterlagen über Politiker und Prominente nicht mehr generell untersagt. Wegen dieser neuen Gesetzeslage wollte die Birthler-Behörde Akten herausgeben und erhob Klage gegen Kohl. Ziel war es, die Vollstreckung eines früheren Urteils des Bundesverwaltungsgerichts für unzulässig zu erklären, das jegliche Aktenherausgabe untersagte.

Im jetzigen Urteil entschieden die obersten Richter, dass bei einer Aktenherausgabe stets die Grundrechte berücksichtigt werden müssten, wie sie auch Politikern und Prominenten zustünden. Dies zwinge zu einer „einschränkenden Auslegung und Anwendung“ des novellierten Gesetzes. So dürften Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen im Grundsatz nur zu Forschungszwecken verwendet werden. Für die Berichterstattung in den Medien oder für die politische Bildung dürften Unterlagen nur mit Einwilligung des Betroffenen herausgegeben werden.

Die Bundesbeauftragte Marianne Birthler sagte, die Aktenherausgabe werde durch das Urteil insbesondere für die Medien erheblich eingeschränkt. Die Vertretung Kohls zeigte sich hingegen mit dem Urteil sehr zufrieden. Die Birthler-Behörde kann gegen das Urteil nicht mehr vorgehen, da nachgeordneten Einzelbehörden beim Bundesverfassungsgericht kein Klagerecht zusteht.

Vertreter Birthler-Behörde

Loh von Hülsen Michael@ (Berlin): Dr. Gerhard Michael

Vertreter Dr. Helmut Kohl

Holthoff-Pförtner Rechtsanwälte@ (Essen): Dr. Thomas Hermes, Dr. Stephan Holthoff-Pförtner

Bundesverwaltungsgericht, 3. Senat

Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus (Vors. Richter)

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