Das Urteil erging aufgrund des novellierten Stasi-Unterlagengesetzes aus dem Jahr 2002, wonach der Gesetzgeber die Herausgabe von Stasi-Unterlagen über Politiker und Prominente nicht mehr generell untersagt. Wegen dieser neuen Gesetzeslage wollte die Birthler-Behörde Akten herausgeben und erhob Klage gegen Kohl. Ziel war es, die Vollstreckung eines früheren Urteils des Bundesverwaltungsgerichts für unzulässig zu erklären, das jegliche Aktenherausgabe untersagte.
Im jetzigen Urteil entschieden die obersten Richter, dass bei einer Aktenherausgabe stets die Grundrechte berücksichtigt werden müssten, wie sie auch Politikern und Prominenten zustünden. Dies zwinge zu einer „einschränkenden Auslegung und Anwendung“ des novellierten Gesetzes. So dürften Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen im Grundsatz nur zu Forschungszwecken verwendet werden. Für die Berichterstattung in den Medien oder für die politische Bildung dürften Unterlagen nur mit Einwilligung des Betroffenen herausgegeben werden.
Die Bundesbeauftragte Marianne Birthler sagte, die Aktenherausgabe werde durch das Urteil insbesondere für die Medien erheblich eingeschränkt. Die Vertretung Kohls zeigte sich hingegen mit dem Urteil sehr zufrieden. Die Birthler-Behörde kann gegen das Urteil nicht mehr vorgehen, da nachgeordneten Einzelbehörden beim Bundesverfassungsgericht kein Klagerecht zusteht.
Vertreter Birthler-Behörde
Loh von Hülsen Michael@ (Berlin): Dr. Gerhard Michael
Vertreter Dr. Helmut Kohl
Holthoff-Pförtner Rechtsanwälte@ (Essen): Dr. Thomas Hermes, Dr. Stephan Holthoff-Pförtner
Bundesverwaltungsgericht, 3. Senat
Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus (Vors. Richter)