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Der Senat hat entschieden, dass die Paragrafen 47 Nr. 2 Var. 1 und 48a der Bundesnotarordnung mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes unvereinbar sind, soweit sie das Anwaltsnotariat betreffen. Die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften sind jedoch bis zum 30. Juni 2026 auch im Bereich des Anwaltsnotariats weiter anwendbar. Bis dahin ausgeschiedene Anwaltsnotare können sich dann nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften wieder neu bewerben.