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Veröffentlichungspflicht ausgeweitet

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Veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen können auch zukunftsbezogene Umstände sein, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen hinreichend präzise und wahrscheinlich sind. Dafür reicht eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 Prozent. Das hat der Bundesgerichtshof im Kapitalanleger-Musterverfahren um das Ausscheiden von Jürgen Schrempp bei DaimlerChrysler (heute Daimler) beschlossen. In dem Verfahren geht es um die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Information zum Rücktritt von Schrempp hätte veröffentlicht werden müssen.

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Der Musterkläger hatte behauptet, dass Schrempp nicht erst im Juli, sondern bereits im Mai 2005 erklärt habe, sein Amt zum Jahresende niederzulegen. Diese Insidertatsache hätte deshalb bereits im Mai veröffentlicht werden müssen, und nicht erst im Juli. Das Oberlandesgericht hatte zuvor dazu keinen Beweis erhoben. Das sei „verfahrensfehlerhaft“, so die BGH-Richter.

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