WDR haftet nicht für Lohnsteuer von Wiederholungshonoraren
Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die Rundfunkanstalten für die erneute Verwendung von Beiträgen an ihre freien Mitarbeiter zahlen, sind kein Arbeitslohn. Sie sind damit nicht lohnsteuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof in München im Juli entschieden. Der WDR hatte seinen freien Mitarbeitern Wiederholungshonorare für die erneute Ausstrahlung von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen bezahlt. Beim Weiterverkauf von Beiträgen zahlte der Sender Erlösbeteiligungen. Die Entgelte wurden unabhängig von der Einkunftsart ohne Lohnsteuerabzug ausgezahlt.
Das Finanzamt war der Ansicht, die Honorare seien einkommensteuerpflichtig, soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehörten und erließ einen Haftungsbescheid gegen den WDR. Der Sender zog daraufhin vor den Bundesfinanzhof.
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