Juve Plus

WDR haftet nicht für Lohnsteuer von Wiederholungshonoraren

Autor/en
  • JUVE

Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die Rundfunkanstalten für die erneute Verwendung von Beiträgen an ihre freien Mitarbeiter zahlen, sind kein Arbeitslohn. Sie sind damit nicht lohnsteuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof in München im Juli entschieden. Der WDR hatte seinen freien Mitarbeitern Wiederholungshonorare für die erneute Ausstrahlung von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen bezahlt. Beim Weiterverkauf von Beiträgen zahlte der Sender Erlösbeteiligungen. Die Entgelte wurden unabhängig von der Einkunftsart ohne Lohnsteuerabzug ausgezahlt.

Teilen Sie unseren Beitrag

Weiterlesen mit Juve Plus

  • Zugang zu allen digitalen JUVE Inhalten inklusive E-Paper aller Magazine
  • Exklusiver Zugang zu allen Rankings, Datenanalysen und Hintergrundartikeln
  • Inhouse-Teams erhalten kostenfreien Zugriff
  • Themennewsletter JUVE Business Weekly und JUVE Tech Weekly

4 Wochen gratis testen

Ihre Firma hat bereits ein JUVE+-Abo?

Das Finanzamt war der Ansicht, die Honorare seien einkommensteuerpflichtig, soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehörten und erließ einen Haftungsbescheid gegen den WDR. Der Sender zog daraufhin vor den Bundesfinanzhof.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de