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Nach Auffassung des Gerichts betreffe die Darstellung im Film zwar deren Persönlichkeitsbelange, jedoch habe hier das Recht der Produzentin an der verfassungsrechtlich garantierten Kunst-, Film- und Rundfunkfreiheit Vorrang. Zudem handele es sich bei der Mutter Ulrike Meinhof um eine Person der Zeitgeschichte.