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2009-01-05

BGH begrenzt Herstellerhaftung bei Sicherheitsmängel

Deliktische Sicherungspflichten eines Herstellers sind nach dem Inverkehrbringen des Produkts begrenzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Herstellerhaftung nicht darauf gerichtet sei, dem Käufer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen, sondern die Warnung vor etwaigen Gefahren ausreiche. Mit seiner Entscheidung hat der sechste Zivilsenat einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Landesverband der Allgemeinen Ortsskrankenkassen Baden-Württemberg (AOK) und dem ostwestfälischen Pflegebettenhersteller Days Healthcare entschieden. Das vielbeachtete Urteil schließt ein heftige Diskussion im deutschen Produkthaftungsrecht ab. Bislang ist es bei Produktfehlern in Deutschland gängige Praxis selbst nach Ablauf der Garantiezeit einen kostenlosen Austausch neu gegen alt anzubieten. Das führte bei vielen Kunden zu der Haltung, dass auch Rückrufe von Herstellern ohne weitere Nachrüstekosten durchzuführen sind. Nach der Entscheidung des BGH steht nun fest, dass es nach Ablauf der Gewährleistungsfrist keine zeitlich unbegrenzten Kostenersatz über die Produkthaftung eines Herstellers gibt.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die AOK Baden-Württemberg diversen Versicherten bewegliche Krankenhausbetten mit Motoren zur häuslichen Pflege aus der Produktion der Firma Days Healthcare, die damals noch unter CasaCare firmierte, zur Verfügung gestellt. Als es zu Unregelmässigkeiten wie Kurzschlüssen und Bränden nach Nässeeinwirkung an den Motoren kam, informierten zunächst die lokalen Sicherheitsbehörden über diese Gesundheitsrisiken. Erst dann trat Days Healthcare als Hersteller in Erscheinung und warnte alle Kunden vor den eigenen Produkten. Dies geschah nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Fortan bot der ostwestfälische Hersteller allen Versicherten eine Nachrüstsatz zum Kauf an, mit dem die Risiken beseitigt werden konnten.

Die AOK ließ indes die Betten in den Kliniken und Privathaushalten auf eigene Kosten nachrüsten und forderte Erstattung dieser Kosten. Insbesondere verwies die Pflegekasse in ihrer späteren Argumentation darauf, aufgrund des Rückrufcharakters der Aktion von Days Healthcare habe sie Anspruch auf eine kostenlose Reparatur gehabt.

Die Klage war in den Vorinstanzen beim Landgericht Bielefeld und dem Oberlandesgericht Hamm gescheitert. Auch der zuständigen Senatrichter in Karlsruhe wies nun die Revision der AOK Baden-Württemberg zurück. Laut dem Urteil ist Days Healthcare ihrer Herstellerpflicht zur Gefahrenabwehr mit der Warnung an alle Versicherten zur Genüge nachgekommen. Da sie als Produzent nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht zu weiteren Maßnahmen verpflichtet war, muss das Unternehmen nun auch keine Nachrüstekosten erstatten. Das Urteil ist rechtskräftig. (Marcus Jung)

Verteter AOK Baden-Württemberg
GLEISS LUTZ (Berlin): Dr. Wolf von Bernuth (Dispute Resolution, Produkthaftung)
METTENHEIM & TOUSSAIN (Karlsruhe): Dr. Christoph von Mettenheim (BGH-Vertretung)

Verteter Days Healthcare
BRANDI (Detmold): Dr. Sören Kramer
SILKE SCHEUCH & RICHARD LINDNER (Karlsruhe): Silke Scheuch

Bundesgerichtshof, 6. Zivilsenat
Dr. Gerda Müller (Vizepräsidentin am Bundesgerichtshof)

Bei diesem von der gesamten Produkthaftungsbranche erwarteten Urteil zeigte sich das Berliner Gleiss-Büro als treue Begleiterin der AOK. Der Produkthaftungsrechtler von Bernuth hatte den baden-württembergischen Landesverband bereits in den Vorinstanzen vertreten. Fruchtbar ist die Mandatsbeziehung zur Pflegekasse insbesondere im Pharma- und Vergaberecht. Dort verteidigen ein Berliner Team um Dr. Andreas Neun und Dr. Reimar Buchner die Mandantin in einem hoch komplizierten Prozessgeflecht, in dem es um einen milliardenschweren Rechtsstreit mit Generikaherstellern um Rabattverträge geht. Buchner führt zudem ein weiteres Verfahren gegen das US-Unternehmen Amgen. Dieses geht als erster Originalhersteller gegen die streitige Vergabe von Rabattverträgen für patentgeschützte Arzneimittel vor.

Der verklagte Hersteller Days Healthcare hat seine Geschäftsitz im ostwestfälischen Bad Oeynhausen und liegt damit im Kerngebiet der Regionalkanzlei Brandi Rechtsanwälte. Der ursprüngliche Kontakt kam im Jahre 2003 über den früheren Brandi-Partner
Prof. Dr. Thomas Klindt zustande, der bundesweit für seine Kenntnisse im öffentlich-rechtlichen Produktsicherheitsrecht bekannt ist. Er begleitete CasaCare in der konkreten Infoaktion gegenüber Behörden und den Versicherten und schlug die Warnung sowie das mögliche Nachrüstungsangebot vor. Der damalige Paderborner Sozius arbeitete hier büroübergreifend mit dem Zivilrechtler Kramer aus dem Detmolder Brandi-Büro zusammen. Nach Eingang der Kostenklage beim Landgericht Bielefeld führte Kramer die Prozesse, und nach dem Wechsel Klindts zu Nörr Stiefenhofer Lutz 2005, das Mandat bis zur BGH-Instanz alleine weiter.