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Sowohl Klawitter als auch Scheuerl vertraten ihre Mandantin in beiden Instanzen vor Hamburger Gerichten. Beide Gerichte gaben den Beklagten Peugeot Deutschland GmbH und Automobiles Peugeot S.A. Recht. Die HDI Haftpflichtversicherung war den französischen Autokonzern aus den eigenen Markenrechten für „HDI“ wegen dessen Bezeichnung für seine Dieselmotore angegangen. Peugeot benutzt „HDI“ als Kürzel für „High Pressure Direct Injection“. Da die Versicherung keine Revision einlegte, ist das Urteil rechtskräftig.