Der Gesetzgeber hat jüngst die drohende Versorgungslücke für Syndikusrechtsanwälte geschlossen, indem er beim Befreiungszeitpunkt auf die Antragstellung und nicht auf die Zulassung abstellt. Doch es gibt immer wieder Streit- und Grenzfälle, über die Beteiligte mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) streiten. Darüber sprach JUVE mit Martin Huff, Anwalt und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln.
JUVE: Der Gesetzgeber hat jüngst die drohende Versorgungslücke für Syndikusrechtsanwälte geschlossen, indem er beim Befreiungszeitpunkt auf die Antragstellung und nicht auf die Zulassung abstellt. Ist diese Regelung nun ausreichend?
Martin Huff: Meines Erachtens ist die Regelung in 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO-neu völlig ausreichend, wenn vielleicht auch dogmatisch angreifbar. Mit dem Abstellen auf das Datum der Antragstellung oder des eventuell späteren Tätigkeitsbeginns hat es der Syndikusrechtsanwalt mit einer rechtzeitigen Antragstellung in der Hand, eine lückenlose Versicherungsbiografie zu bekommen. Dabei sehen viele Anwälte nicht, dass der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beziehungsweise auf Erstreckung bei schon bestehender Zulassung vor dem Beginn der neuen Tätigkeit gestellt werden kann. Zum Teil fehlende Unterlagen können der Anwaltskammer nachgereicht werden.
Viel ärgerlicher ist es, dass die DRV bewusst und mit Rückendeckung des Bundesarbeitsministeriums die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Juli 2016 nicht umsetzt. Dies bedeutet, dass Kollegen, die vor dem April 2014 nur Mindest- oder Pflichtbeiträge in das Versorgungswerk gezahlt haben, die Beiträge, die in die DRV gezahlt wurden, nicht wiederbekommen. Die DRV meint in einer Stellungnahme an die Arbeitgeberverbände: „Insgesamt kann die Anmerkung des BVerfG für sich keinerlei verbindlichen Charakter beanspruchen“. Interessant wie eine Behörde mit einer klaren Aussage der Verfassungsrichter umgeht. Jetzt müssen wieder viele hundert Kollegen klagen.
Auch die Anwaltsgerichte sind nicht untätig. So wurde im Fall eines Schadenanwalts in leitender Funktion eine anwaltliche Tätigkeit bejaht und die DRV hat diese Entscheidung auch akzeptiert. Doch auch einen sachbearbeitenden Schadenanwalt hatte die Kammer zugelassen. Wie ist dort der Sachstand?
Hier ist leider keine einheitliche Linie der DRV zu verzeichnen. In dem einen Verfahren des AGH NRW (1 AGH 34/16) läuft für die DRV noch die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH, nachdem der AGH mit deutlichen Worten klargestellt hat, dass Schadenanwälte, die fachlich weisungsfrei arbeiten, zugelassen werden können. Daher hat die Kammer mittlerweile viele Schadenanwälte zugelassen und in vielen Fällen hat die DRV nicht geklagt. Ich halte dies für eine Behörde im Sinne der Verpflichtung zur Gleichbehandlung für unzulässig und ungerecht.
Welche Argumente bringt die DRV vor und wie schätzen Sie diese ein?
Bisher vermutet die DRV in vielen Fällen, dass es keine Weisungsfreiheit in fachlicher Hinsicht gibt und unterstellt damit Arbeitgeber und Syndikusanwalt, gegenüber der Anwaltskammer falsche Erklärungen abgegeben zu haben. Die Behörde versteht nicht, dass es in vielen Unternehmen keine bis ins Detail ausgearbeiteten Richtlinien gibt, wie es bei der DRV der Fall ist. Hier werden viele Behauptungen auch ins Blaue hinein aufgestellt. Und das jetzt wieder auftauchende Argument, dass eine tarifvertragliche Vergütung gegen eine Anwaltstätigkeit spricht, ist gerade bei Gehältern so ab 30.000 bis 40.000 Euro brutto im Jahr nicht nachvollziehbar.
Um welche weiteren Grenzfälle gibt es jetzt, also ein gutes Jahr nach der Einführung des Syndikusrechtsanwalts, noch Streit?
Es gibt wirklich Grenzfälle, bei denen auch die Kammern sehr deutlich nachfragen. Zum einen ist dies die Frage der „Prägung“, also ob die anwaltliche Tätigkeit mit mindestens 50 Prozent die Tätigkeit insgesamt prägt. Hier muss gerade bei Geschäftsführern, Personalleitern und bei anderen Tätigkeiten nachgefragt werden. Zudem waren manche Tätigkeitsbeschreibungen „zu dünn“, so dass auch ich mir oftmals nicht vorstellen konnte, was der Kollege genau den ganzen Tag tut. Im öffentlichen Dienst gibt es manche „hoheitliche“ Tätigkeiten, die meines Erachtens nicht zulassungsfähig ist.
Hat sich die vor einem Jahr getroffene Regelung in der Praxis insgesamt bewährt?
Die Bilanz ist insgesamt sehr positiv. Bundesweit dürften von den circa 12.000 Anträgen gut 11.000 abgearbeitet sein, was ein Kraftakt für alle Kammern war. Allerdings gibt es noch einige offene Rechtsfragen, die auch bei der Evaluierung des Gesetzes 2018 diskutiert werden müssen. Zum Beispiel: Was ist ein „wesentlicher Tätigkeitswechsel“ beim gleichen Arbeitgeber? Muss es nicht die Möglichkeit geben, für eine befristete berufsfremde Tätigkeit die Zulassung ruhen zu lassen, etwa wenn man ein Jahr Vorstandsassistent wird, womit auch die Befreiung aufrechterhalten werden kann? Das Gesetz führt insgesamt dazu, dass viele Arbeitgeber Klarheit schaffen, wer Syndikusrechtsanwalt ist und wer nicht. Das schärft das Berufsbild.
Das Gespräch führte Astrid Jatzkowski.