So wandten sich unter anderem die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Notarverein gegen die Pläne. Diese würden einseitig die Rechte der Minderheiten verkürzen und so die Balance zwischen Mehrheits- und Minderheitsinteressen im Gesellschaftsrecht gefährden, so der Tenor der teils scharfen Kritik. Besonders heftig ging der Düsseldorfer Anlegeranwalt Dr. Peter Dreier mit den Vorschlägen ins Gericht. Er bezeichnete sie JUVE gegenüber als „reif für den Papierkorb“. Es bestehe enormer Nachbesserungsbedarf.
Ende vergangenen Jahres hatten die beiden Rechtspolitiker Dr. Stephan Harbarth (CDU) und Marco Buschmann (FDP) drei Ergänzungen zur geplanten Aktienrechtsnovelle angestoßen. Harbarth ist Partner der Sozietät SZA Schilling Zutt & Anschütz, Buschmann Associate bei White & Case. Ihr Vorstoß zielt auf grundlegende Änderungen im Umwandlungsgesetz, bei Spruchverfahren sowie bei sogenannten Bagatellausgliederungen ab. Der Gesetzgebungsvorschlag basiert auf einem Vorschlag des renommierten Gesellschaftsrechtlers Dr. Michael Hoffmann-Becking, Partner bei Hengeler Mueller und zudem Vorsitzender des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins. Harbarth und Buschmann hatten ihn darum gebeten.
Bislang müssen Unternehmen bei einer Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen dessen Aktionäre durch Barauszahlung abfinden, wenn ein Gericht im Nachhinein das Umtauschverhältnis der Aktien für zu niedrig erklärt. Anstelle dessen soll es den übernehmenden Gesellschaften künftig auch möglich sein, die Aktionäre des integrierten Unternehmens durch eigene Aktien zu entschädigen. Die Neuregelung bezwecke, dass Ausgleichszahlungen nicht zu erheblichen Liquiditätsbelastungen von Unternehmen führen, so die Initiatoren. Gerade in Zeiten, in denen sich die Finanzierungsbedingungen an den Märkten so schnell ändern wie derzeit, erleichtere dies Verschmelzungen.
Die Kritiker halten dem in ihren Stellungnahmen unisono entgegen, dass Aktionäre gegebenenfalls keine angemessene Entschädigung erhalten. Denn aufgrund der schwankenden Börsenkurse sei nicht sichergestellt, dass der anspruchsberechtigte Aktionär den festgesetzten Vermögenswert auch tatsächlich übertragen erhält. Ein besonders gravierender Fall sei etwa der, dass ein Unternehmen, das eine solche Abfindung schulde, in die Insolvenz rutsche. Aktionäre wären unter Umständen gezwungen, wertlose Aktien anzunehmen, so etwa die BRAK in ihrer Stellungnahme. Aktionäre stünden so deutlich schlechter, als wenn sie eine Barabfindung anmelden. Deshalb verstoße der Vorschlag gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
Ebenso heftige Reaktionen provozieren die Pläne zur geplanten Verkürzung von Spruchverfahren. Solcher Verfahren können sich Aktionäre bedienen, um die Höhe ihrer Ausgleichs- und Abfindungszahlungen bei Umwandlungen oder dem Ausschluss von Minderheitseigner in sogenannten Squeeze-outs gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese dauerten oft unzumutbar lange, so die Initiatoren. Deshalb solle künftig über solche Anträge auf Nachbesserung von Abfindungen das Oberlandesgericht als einzige Instanz entscheiden.
Für Peter Dreier ist das ein Unding. „Ein solcher Vorschlag missachtet rechtsstaatliche Grundsätze. „Es muss Möglichkeiten geben, richterliche Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen.“ Dies gelte insbesondere für Spruchverfahren. Denn sie seien die einzig verbliebene Prüfungsmöglichkeit für Abfindungen von Aktionären. Schließlich habe der Gesetzgeber – zum Wohle der Unternehmen – Anfechtungsrechte von Aktionären abgebaut, mit dem Hinweise darauf, dass diese im Spruchverfahren gewährleistet werden. Zudem sei es für ihn erstaunlich, dass Gutachter der Unternehmen bei Abfindungsmaßnahmen in der Regel nur drei Monate zur Unternehmensbewertung benötigen, in Spruchverfahren als Gerichtsgutachter dann aber teilweise Jahre brauchen.
Ähnlich schlecht kommt bei den Kritikern auch der dritte Vorschlag weg, der ebenfalls auf eine Beschleunigung abzielt, diesmal bei sogenannten Miniausgliederungen von Aktivvermögen von bis zu fünf Prozent. So soll es dafür keines Hauptversammlungsbeschlusses mehr bedürfen, wenn die übertragende Gesellschaft mit mindestens 90 Prozent an dem anderen Unternehmen beteiligt ist. Missbrauchsmöglichkeiten liegen in Augen der BRAK auf der Hand. So müsse der Vorstand lediglich eine Tochtergesellschaft gründen, in die die Vermögensgegenstände dann problemlos ausgegliedert werden können. Zudem breche der Vorschlag mit der grundsätzlichen Rechtsvorstellung, dass Umwandlungen als Satzungsänderungen in den Kompetenzbereich der Anteilseigner fallen, so Peter Dreier.
In welche Richtung es letztlich geht, geht könnte schon bald klarer werden, denn am 18.02. sollen die Vorschläge im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags behandelt werden.