Anti-Korruptionsgesetz

„Wirkung wie die Angst vorm Zahnarzt“

Nach zähem Ringen hat der Bundestag Mitte April das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Mitte Mai beriet der Bundesrat noch einmal darüber, er war allerdings nicht zustimmungspflichtig. Die Konsequenzen des neuen Gesetzes werden weitreichend sein und sind bereits jetzt in der Beratungspraxis spürbar. Ein Gespräch mit dem Pharmaexperten und Clifford Chance-Partner Dr. Peter Dieners.

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Peter Dieners
Peter Dieners

JUVE: Wie bewerten Sie das neue Anti-Korruptionsgesetz?
Peters Dieners:
Das neue Gesetz ist rechtspolitisch positiv zu bewerten. Denn es schließt eine vom BGH im Jahr 2012 aufgezeigte Regelungslücke. Bislang war es nicht nachvollziehbar, warum die Bestechung von angestellten Ärzten strafbar war, aber nicht die von niedergelassenen Ärzten.

Warum hat der Gesetzgeber in der Endphase der Beratungen den ursprünglich geplanten Bezug zum Berufsrecht noch gestrichen?
Damit hat der Gesetzgeber verfassungsrechtliche Bedenken ausgeräumt. Nunmehr dient allein die unlautere Bevorzugung im Wettbewerb als Maßstab und eine entsprechende Unrechtsvereinbarung wird unter Strafe gestellt. Dieser Schritt des Gesetzgebers war im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit notwendig und vor dem Hintergrund der breiten Kritik am sogenannten „Berufsrechtsmodell“ logisch.

Apotheker werden nun nicht mehr vom Straftatbestand erfasst. Wie bewerten Sie diese Änderung?
In der Presse wird dies vielfach der erfolgreichen Lobbyarbeit der Apotheker zugeschrieben. Die offizielle Begründung des aktuellen Gesetzesentwurfs enthält zur nunmehr erfolgten Herausnahme der Apotheker aus dem Anwendungsbereich keinerlei Hinweise. Augenscheinlich bewertet der Gesetzgeber die Stellung des Apothekers anders als die des Arztes. Wahrscheinlich sieht er beim Apotheker das kaufmännische Merkmal von vornherein stärker ausgeprägt als das beratende. Dem Gesetzgeber ist vor allem daran gelegen, das Vertrauen des Patienten in die Integrität ärztlicher Entscheidungen zu schützen.

Erwarten Sie nun viele Ermittlungsverfahren?
Wegen der an Paragraf 299 StGB angelehnten Ausgestaltung der neuen Paragrafen dürfte auf der Tatbestandsebene strukturell kein höheres Verfolgungsrisiko bestehen, als es für Konstellationen bisher besteht, die unter den Tatbestand des Paragraf 299 fallen – mit Ausnahme der jetzt möglichen Erfassung niedergelassener Ärzte.

Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf Ihre Beratung?
Das neue Gesetz wird zu einer stärkeren Sensibilisierung der Pharmaunternehmen bei der Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten führen. Gute Orientierungspunkte sind bereits seit Langem in Gestalt einer Reihe von Industriekodizes vorhanden, deren Einhaltung auch mit Blick auf die neue Gesetzgebung von Staatsanwälten als geeignete Präventionsmaßnahme empfohlen wird. Dennoch stellen viele Unternehmen ihre Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten zurzeit aufgrund des veränderten Risikos auf den Prüfstand. Bisher haben sich die Unternehmen allenfalls mit möglichen Verstößen gegen das Heilmittelwerberecht konfrontiert gesehen. Die nunmehr drohenden strafrechtlichen Konsequenzen führen zu erhöhter Vorsicht. Dementsprechend spüren wir derzeit auch einen erhöhten Beratungsbedarf. Bereits die Angst vor dem Zahnarzt reicht in der Regel aus, um vernünftige Vorsorge zu betreiben – das gilt auch im Fall der Korruptionsbekämpfung.

Das Gespräch führte Silke Brünger.

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